|
Gesetzliche Krankenkassen Die ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten, welche über Krankenschein abrechnen können, reichen auch nach Einführung des Psychotherapeutengesetzes bei Weitem nicht aus, um den Bedarf an Psychotherapie zu decken. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall die Möglichkeit der Finanzierung der Psychotherapie über die Kostenerstattung eingeräumt. Falls Sie keinen kassenabrechnungsberechtigten Psychotherapeuten finden können, der Sie mit zumutbarer Wartezeit und in annehmbarer Entfernung zu Ihrem Wohnort behandeln kann, so ist Ihre Krankenkasse verpflichtet, Ihnen die Psychotherapie z. B. bei einem Heilpraktiker, der die Erlaubnis zur Durchführung heilkundlicher Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz hat, nach dem Kostenerstattungsverfahren zu ermöglichen. Damit Ihre Kasse die Ihnen anfallenden Kosten erstatten kann, sollten Sie einen Arzt aufsuchen und sich von ihm eine Notwendigkeitsbescheinigung für eine Psychotherapie einholen.
Privatkassen Viele Privatkassen übernehmen zwischenzeitlich auch die Kosten für die Behandlung beim Heilpraktiker. Für den eigentlichen Therapieantrag sind die Regelungen je nach Privatkasse sehr unterschiedlich. Sie müssen sich daher direkt an Ihre Kasse wenden und sich die entsprechenden Bestimmungen sowie Antragsformulare zuschicken lassen.
Beihilfe Wenn Sie beihilfeberechtigt sind, sollten Sie sich vor Behandlungsbeginn von Ihrer Beihilfestelle die aktuellen Bestimmungen und Antragsformulare schicken lassen. Die Beihilfestelle leitet den gestellten Antrag an einen ärztlichen Gutachter weiter. Wird der Antrag von diesem befürwortet, dann ist ein eigener Antrag an Ihre Krankenkasse in der Regel unnötig. Die Kasse erstattet dann den vereinbarten üblichen Prozentsatz, die Beihilfestelle zahlt den Rest. Von der Beihilfestelle bekommen Sie allerdings nicht immer den vollen Tarif der Behandlung erstattet, so dass meist eine Zuzahlung erforderlich ist.
|